Wir vertreten Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Haftpflichtige und Haftpflichtversicherungen aus:
Wir vertreten sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber privaten Versicherungsgesellschaften herrührend aus Verträgen betreffend:
Wir vertreten sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber folgenden Sozialversicherungsträgern:
Wir vertreten Sozialversicherungsträger und Privatversicherungen bei der Durchsetzung der ihnen gegenüber einem haftpflichtigen Dritten zustehenden Regressansprüchen aus Rechtsgründen jeglicher Art.
Wir unterstützen Sie bei der rechtzeitigen und richtigen Geltendmachung Ihrer Schadenersatz- und vertraglichen Versicherungsansprüchen insbesondere gegenüber:
In der Regel können Versicherungsansprüche einvernehmlich ohne Prozess geregelt werden.
Gelingt dies nicht, so verfolgen wir Ihre Ansprüche durch Klage vor Gericht.
Aussergerichtliche Bemühungen:
In Fällen, in denen Schadenersatzansprüche gegen eine Versicherung geltend zu machen sind, werden die Rechtsanwaltskosten in der Regel von der schadenersatzpflichtigen Versicherung übernommen.
Ansonsten berechnet sich das Grundhonorar für ausserprozessuale Tätigkeiten aufgrund individueller Vereinbarung nach Zeitaufwand, Komplexität der Angelegenheit und Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Prozesshonorar:
Im Prozess gilt die Regel, wer verliert, bezahlt. Das heisst, die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten sowie die Kosten der obsiegenden Gegenpartei müssen von jener Partei bezahlt werden, die den Prozess verloren hat.
Das Honorar für die Prozessführung richtet sich nach der Tarifordnung des Kantons, in welchem der Prozess stattfindet.
Die Führung eines Prozesses kann erhebliche Kosten an Gerichtsgebühren und Anwaltshonoraren verursachen.
Sofern die mutmasslichen Prozesskosten wegen tiefen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht getragen werden können, werden diese vom Staat übernommen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Prozess nicht aussichtslos ist und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist.